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Wann benötige ich einen Rechtsanwalt?

Natürlich bleibt es jedem selbst überlassen, wann er einen Rechtsanwalt aufsucht und wann nicht. Problematisch ist jedoch, dass das erforderliche Wissen für den einzelnen Laien oft schwer einzuschätzen ist. So mag es bei so manchem Problem nahe liegen es zunächst einmal selbst zu versuchen. Das Resultat kann jedoch fatal sein. Wer z.B. in Anbetracht eines Briefes der Polizei (z.B. Termin zur Beschuldigtenvernehmung) meint nicht reagieren zu müssen, da"man ja nichts Schlimmes getan hat", der sieht sich einige Wochen später vielleicht schon mit einer Anklage der Staatsanwaltschaft konfrontiert. Die Möglichkeiten zur Verteidigung sind zu diesem Zeitpunkt jedoch eingeschränkt und es lässt sich unter Umständen nicht mehr das Bestmögliche Ergebnis erreichen. 

Auch im Zivilrecht kann Ihnen ähnliches blühen. Beauftragt Ihr Kunde z.B. einen Rechtsanwalt, der Ihnen eine Frist zur Zahlung setzt, kann es gut sein, dass Sie sich, wenn Sie die Angelegenheit liegen lassen, einige Wochen später im Amtsgericht als Beklagter wiederfinden.

Bei Post von Behörden sollten Sie beachten, dass Sie Widerspruchsfristen nicht versäumen.

Lange Rede kurzer Sinn: Warten Sie nicht, bis das Kind in den Brunnen gefallen ist.

Wie suche ich mir Rat?

Sie sollten keinerlei falsche Scheu an den Tag legen. Wie Sie den Kontakt aufnehmen ist letztlich zweitrangig, so lange Sie sich grundsätzlich dazu entschließen.

Wenn Sie mcih kontaktieren werde ich mich binnen 24 Stunden bei Ihnen melden. Ich erläutere dann gerne das weitere Vorgehen und erarbeite eine Strategie mit Ihnen.

Ich bin sowohl bereit Sie in meinen Kanzleiräumen zu empfangen als auch Sie über Fernkommunikationsmittel zu erreichen.

 

 

Meine Kanzlei ist per Telefon, Email, Fax und einem Kontaktformular zu erreichen:

Tel.: 06181 - 1899366

Email: kontakt@anwalt-schmidt-hanau.de

Kontaktieren Sie uns!

 

 

Sollte es wirklich eilig sein bin ich auch über mein Diensthandy zu erreichen:

0163 - 9279199

Was sollte ich vor meinem Termin beim Rechtsanwalt tun?

Damit wir Sie bestmöglich beraten können, ist es immer wichtig alle Unterlagen zu Ihrem Fall mitzubringen. Auch was zunächst nebensächlich erscheint, kann doch von Bedeutung sein.

 

1. Um als Rechtsanwalt für einen Mandanten tätig werden zu können ist immer das Unterzeichnen einer Vollmacht von Nöten. Diese legitimiert gegenüber Behörden oder Personen. Gerne können Sie sich unsere Vollmacht auch vorab herunterladen oder falls die Wahrnehmung eines Termines nicht möglich ist, diese herunterladen und unterzeichnen: Vollmacht

 

2. Für den Fall, dass Sie derzeit nicht erwerbstätig sind, können Sie Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Auch diese Formulare stelle ich hier gerne zur Verfügung:

1. Beratungshilfeformular

2. Prozesskostenhilfeformular

 

Bei dem "Papierkram" kann ich Sie jedoch auch gerne in meiner Kanzlei unterstützen.

Strafrecht - Wir verteidigen Sie!

Gerade im Strafrecht ist es wichtig sich von Anfang an richtig zu verteidigen. Lassen Sie sich helfen, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist!

 

Zivilrecht

Lassen Sie uns Ihre Ansprüche durchsetzen!

Das Zivilrecht umfasst alle Ansprüche von Zivilpersonen untereinander. In den meisten Fällen geht es in irgendeiner Form um Geld oder Dienstleistungen. Darüber hinaus zählen beispielsweise auch Unterlassungs- oder Duldungsansprüche zum Zivilrecht. 

 

Öffentliches Recht

Öffentliches Recht setzt sich im Grunde mit dem Verhältnis des Staates und seinen Organen mit den Bürgern auseinander. Daher fällt -streng genommen- auch der Bereich des Strafrechts unter das Öffentliche Recht. Meistens geht es in diesem Bereich jedoch um Angelegenheiten, die unter die Rubrik "Ärger mit den Behörden" fallen.

 

Bundesgerichtshof bejaht unmittelbaren Rückforderungsanspruch eines Jobcenters gegen Vermieter wegen Mietzahlung nach Vertragsende

Bundesgerichtshof bejaht unmittelbaren Rückforderungsanspruch eines Jobcenters gegen Vermieter wegen
Mietzahlung nach Vertragsende

 

Urteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob einem Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses unmittelbar an den bisherigen Vermieter überweist, ein Rückforderungsanspruch unmittelbar gegen den Vermieter zusteht oder ob ein solcher Anspruch gegen den Mieter als Empfänger der Sozialleistung zu richten ist.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Die Beklagten waren Vermieter eines Einfamilienhauses, dessen Mieter Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II vom Kläger als dem für sie zuständigen Jobcenter bezogen. Die Mietzahlungen erfolgten auf Antrag der Mieter direkt durch den Kläger an die Beklagten. Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2014.

Bereits am 24. Juli hatten die Mieter bei dem Kläger einen Mietvertrag über eine neue Wohnung eingereicht. Dennoch überwies dieser am nächsten Tag versehentlich noch die Miete für August 2014 (860 €) an die Beklagten. Seiner späteren Aufforderung, den entsprechenden Betrag an ihn zurückzuzahlen, kamen die Beklagten jedoch nicht nach. Ihrer Auffassung nach handele es sich insoweit um eine Zahlung ihrer Mieter an sie, die sie wegen noch offener Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis zurückbehielten.

Die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 860 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Trotz der Direktüberweisung der Miete vom Kläger an die Beklagten habe die Rückabwicklung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB innerhalb der bestehenden Leistungsbeziehungen, mithin einerseits zwischen den früheren Mietvertragsparteien und andererseits zwischen Mieter und Jobcenter, zu erfolgen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision wollten die Beklagten die Abweisung der Zahlungsklage erreichen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen und entschieden, dass ein Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen gemäß § 22 Abs. 7 SGB II unmittelbar an einen Vermieter überweist, im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen diesbezüglichen Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter geltend machen kann, wenn letzterer bereits bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrags nicht zusteht.

Zwar haben die Beklagten bei objektiver Betrachtung die hier streitgegenständliche Zahlung von 860 € nicht durch eine Leistung des klagenden Jobcenters, sondern vielmehr durch eine Leistung ihrer (ehemaligen) Mieter enthalten, denen gegenüber der Kläger wiederum in seiner Eigenschaft als Sozialleistungsträger im Rahmen des bestehenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II Sozialleistungen zu erbringen hatte. Insoweit hatten die Mieter mit ihrem Antrag nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II dem Kläger lediglich die Anweisung erteilt, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen direkt an die Beklagten zu zahlen.

Dennoch erfolgt die Rückabwicklung der für August 2014 zu Unrecht gezahlten 860 € vorliegend ausnahmsweise nicht im Rahmen der insoweit bestehenden Leistungsbeziehungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (also zwischen den beklagten Vermietern und den Mietern einerseits und den Mietern und dem klagendem Jobcenter andererseits), sondern steht dem Kläger ein direkter Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) gegen die Beklagten zu. Denn die Mieter hatten ihren Antrag nach § 22 Abs. 7 Satz SGB II bereits vor Ausführung der streitgegenständlichen Zahlung gegenüber dem Kläger (konkludent durch Vorlage des neuen Mietvertrags) widerrufen. Vor allem aber wussten die Beklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses bereits bei Erhalt des Geldes, dass ihnen der für den Monat August 2014 überwiesene Betrag von 860 € nicht zustand und es damit an einer Leistung der Mieter als ihrem (ehemaligen) Vertragspartner fehlte. Diesen Betrag haben die Beklagten vielmehr in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB).

Vorinstanzen:

Amtsgericht Rendsburg - Urteil vom 17. März 2016 - 41 C 258/15

Landgericht Kiel - Urteil vom 27. Januar 2017 - 1 S 92/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 812 Herausgabeanspruch

(1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. […]

Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung

[…]

(7) 1Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. […]

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2018

Rechtsanwalt Oliver Schmidt

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