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Wann benötige ich einen Rechtsanwalt?

Natürlich bleibt es jedem selbst überlassen, wann er einen Rechtsanwalt aufsucht und wann nicht. Problematisch ist jedoch, dass das erforderliche Wissen für den einzelnen Laien oft schwer einzuschätzen ist. So mag es bei so manchem Problem nahe liegen es zunächst einmal selbst zu versuchen. Das Resultat kann jedoch fatal sein. Wer z.B. in Anbetracht eines Briefes der Polizei (z.B. Termin zur Beschuldigtenvernehmung) meint nicht reagieren zu müssen, da"man ja nichts Schlimmes getan hat", der sieht sich einige Wochen später vielleicht schon mit einer Anklage der Staatsanwaltschaft konfrontiert. Die Möglichkeiten zur Verteidigung sind zu diesem Zeitpunkt jedoch eingeschränkt und es lässt sich unter Umständen nicht mehr das Bestmögliche Ergebnis erreichen. 

Auch im Zivilrecht kann Ihnen ähnliches blühen. Beauftragt Ihr Kunde z.B. einen Rechtsanwalt, der Ihnen eine Frist zur Zahlung setzt, kann es gut sein, dass Sie sich, wenn Sie die Angelegenheit liegen lassen, einige Wochen später im Amtsgericht als Beklagter wiederfinden.

Bei Post von Behörden sollten Sie beachten, dass Sie Widerspruchsfristen nicht versäumen.

Lange Rede kurzer Sinn: Warten Sie nicht, bis das Kind in den Brunnen gefallen ist.

Wie suche ich mir Rat?

Sie sollten keinerlei falsche Scheu an den Tag legen. Wie Sie den Kontakt aufnehmen ist letztlich zweitrangig, so lange Sie sich grundsätzlich dazu entschließen.

Wenn Sie mcih kontaktieren werde ich mich binnen 24 Stunden bei Ihnen melden. Ich erläutere dann gerne das weitere Vorgehen und erarbeite eine Strategie mit Ihnen.

Ich bin sowohl bereit Sie in meinen Kanzleiräumen zu empfangen als auch Sie über Fernkommunikationsmittel zu erreichen.

 

 

Meine Kanzlei ist per Telefon, Email, Fax und einem Kontaktformular zu erreichen:

Tel.: 06181 - 1899366

Email: kontakt@anwalt-schmidt-hanau.de

Kontaktieren Sie uns!

 

 

Sollte es wirklich eilig sein bin ich auch über mein Diensthandy zu erreichen:

0163 - 9279199

Was sollte ich vor meinem Termin beim Rechtsanwalt tun?

Damit wir Sie bestmöglich beraten können, ist es immer wichtig alle Unterlagen zu Ihrem Fall mitzubringen. Auch was zunächst nebensächlich erscheint, kann doch von Bedeutung sein.

 

1. Um als Rechtsanwalt für einen Mandanten tätig werden zu können ist immer das Unterzeichnen einer Vollmacht von Nöten. Diese legitimiert gegenüber Behörden oder Personen. Gerne können Sie sich unsere Vollmacht auch vorab herunterladen oder falls die Wahrnehmung eines Termines nicht möglich ist, diese herunterladen und unterzeichnen: Vollmacht

 

2. Für den Fall, dass Sie derzeit nicht erwerbstätig sind, können Sie Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Auch diese Formulare stelle ich hier gerne zur Verfügung:

1. Beratungshilfeformular

2. Prozesskostenhilfeformular

 

Bei dem "Papierkram" kann ich Sie jedoch auch gerne in meiner Kanzlei unterstützen.

Strafrecht - Wir verteidigen Sie!

Gerade im Strafrecht ist es wichtig sich von Anfang an richtig zu verteidigen. Lassen Sie sich helfen, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist!

 

Zivilrecht

Lassen Sie uns Ihre Ansprüche durchsetzen!

Das Zivilrecht umfasst alle Ansprüche von Zivilpersonen untereinander. In den meisten Fällen geht es in irgendeiner Form um Geld oder Dienstleistungen. Darüber hinaus zählen beispielsweise auch Unterlassungs- oder Duldungsansprüche zum Zivilrecht. 

 

Öffentliches Recht

Öffentliches Recht setzt sich im Grunde mit dem Verhältnis des Staates und seinen Organen mit den Bürgern auseinander. Daher fällt -streng genommen- auch der Bereich des Strafrechts unter das Öffentliche Recht. Meistens geht es in diesem Bereich jedoch um Angelegenheiten, die unter die Rubrik "Ärger mit den Behörden" fallen.

 

Bundesgerichtshof zur Räum- und Streupflicht des Vermieters

Bundesgerichtshof zur Räum- und Streupflicht des Vermieters

 

Urteil vom 21. Februar 2018 - VIII ZR 255/16

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Anwesens in der Innenstadt von München, in welchem eine Wohnung an die frühere Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Klägers vermietet war. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Räum- und Streupflicht (Winterdienst) für den Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten grundsätzlich bei der Stadt München, der Streithelferin der Beklagten, liegt.

Am 17. Januar 2010 stürzte der Kläger gegen 9.10 Uhr beim Verlassen des Wohnhauses auf einem schmalen von der Streithelferin nicht geräumten Streifen des öffentlichen Gehwegs im Bereich des Grundstückseingangs vor dem Anwesen der Beklagten. Hierbei zog er sich Frakturverletzungen am rechten Knöchel zu. Die Streithelferin hatte den Gehweg mehrfach geräumt und gestreut, wenn auch nicht auf der ganzen Breite und auch nicht bis zur Schwelle des unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Anwesens der Beklagten. Die Beklagte wiederum hatte keine Schneeräumarbeiten auf dem Gehweg vorgenommen, weil sie ihrer Meinung nach dazu nicht verpflichtet war.

Die auf Zahlung materiellen Schadensersatzes in Höhe von 4.291,20 €, eines angemessenen Schmerzensgeldes (jeweils nebst Zinsen) sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall gerichtete Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht (als Anlieger) die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, regelmäßig nicht verpflichtet ist, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen.

Zwar ist ein Vermieter aus dem Mietvertrag (in dessen Schutzbereich vorliegend auch der Kläger als Lebensgefährte der Mieterin einbezogen war) verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache und damit auch den Zugang zum Mietobjekt zu gewähren (§ 535 Abs. 1 BGB). Dazu gehört es grundsätzlich auch, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, zu räumen und zu streuen. Die gleiche Pflicht trifft den Eigentümer eines Grundstücks im Übrigen auch im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) etwa gegenüber Mietern, Besuchern und Lieferanten.

Vorliegend ist der Kläger allerdings nicht auf dem Grundstück, sondern auf dem öffentlichen Gehweg gestürzt. Die dem Vermieter seinen Mietern gegenüber obliegende (vertragliche) Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich jedoch regelmäßig auf den Bereich des Grundstücks. Entsprechendes gilt für die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, sofern die Räum- und Streupflicht für den öffentlichen Gehweg von der Gemeinde nicht auf die Eigentümer (Anlieger) übertragen ist. Im Streitfall lag die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Gehweg vor dem Anwesen indes bei der Streithelferin und nicht bei der insoweit vom Winterdienst befreiten Beklagten.

Eine Ausweitung der betreffenden Verkehrssicherungspflicht über die Mietsache beziehungsweise über das Grundstück hinaus kommt demgegenüber allenfalls ausnahmsweise bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände in Betracht, die im Streitfall aber nicht gegeben waren. Das Berufungsgericht hat es daher mit Recht als dem Kläger zumutbar angesehen, mit der gebotenen Vorsicht den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs zu überqueren, um zu dem (durch die Streithelferin) von Schnee und Eis befreiten Bereich zu gelangen. Der Senat hat die Revision des Klägers deshalb zurückgewiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrages

(1) 1Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […]

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

[…]

Vorinstanzen:

LG München - Urteil vom 14. Januar 2016 – 2 O 28823/13

OLG München - Urteil vom 6. Oktober 2016 – 1 U 790/16

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs 21. Februar 2018

Rechtsanwalt Oliver Schmidt

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