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Wann benötige ich einen Rechtsanwalt?

Natürlich bleibt es jedem selbst überlassen, wann er einen Rechtsanwalt aufsucht und wann nicht. Problematisch ist jedoch, dass das erforderliche Wissen für den einzelnen Laien oft schwer einzuschätzen ist. So mag es bei so manchem Problem nahe liegen es zunächst einmal selbst zu versuchen. Das Resultat kann jedoch fatal sein. Wer z.B. in Anbetracht eines Briefes der Polizei (z.B. Termin zur Beschuldigtenvernehmung) meint nicht reagieren zu müssen, da"man ja nichts Schlimmes getan hat", der sieht sich einige Wochen später vielleicht schon mit einer Anklage der Staatsanwaltschaft konfrontiert. Die Möglichkeiten zur Verteidigung sind zu diesem Zeitpunkt jedoch eingeschränkt und es lässt sich unter Umständen nicht mehr das Bestmögliche Ergebnis erreichen. 

Auch im Zivilrecht kann Ihnen ähnliches blühen. Beauftragt Ihr Kunde z.B. einen Rechtsanwalt, der Ihnen eine Frist zur Zahlung setzt, kann es gut sein, dass Sie sich, wenn Sie die Angelegenheit liegen lassen, einige Wochen später im Amtsgericht als Beklagter wiederfinden.

Bei Post von Behörden sollten Sie beachten, dass Sie Widerspruchsfristen nicht versäumen.

Lange Rede kurzer Sinn: Warten Sie nicht, bis das Kind in den Brunnen gefallen ist.

Wie suche ich mir Rat?

Sie sollten keinerlei falsche Scheu an den Tag legen. Wie Sie den Kontakt aufnehmen ist letztlich zweitrangig, so lange Sie sich grundsätzlich dazu entschließen.

Wenn Sie mcih kontaktieren werde ich mich binnen 24 Stunden bei Ihnen melden. Ich erläutere dann gerne das weitere Vorgehen und erarbeite eine Strategie mit Ihnen.

Ich bin sowohl bereit Sie in meinen Kanzleiräumen zu empfangen als auch Sie über Fernkommunikationsmittel zu erreichen.

 

 

Meine Kanzlei ist per Telefon, Email, Fax und einem Kontaktformular zu erreichen:

Tel.: 06181 - 1899366

Email: kontakt@anwalt-schmidt-hanau.de

Kontaktieren Sie uns!

 

 

Sollte es wirklich eilig sein bin ich auch über mein Diensthandy zu erreichen:

0163 - 9279199

Was sollte ich vor meinem Termin beim Rechtsanwalt tun?

Damit wir Sie bestmöglich beraten können, ist es immer wichtig alle Unterlagen zu Ihrem Fall mitzubringen. Auch was zunächst nebensächlich erscheint, kann doch von Bedeutung sein.

 

1. Um als Rechtsanwalt für einen Mandanten tätig werden zu können ist immer das Unterzeichnen einer Vollmacht von Nöten. Diese legitimiert gegenüber Behörden oder Personen. Gerne können Sie sich unsere Vollmacht auch vorab herunterladen oder falls die Wahrnehmung eines Termines nicht möglich ist, diese herunterladen und unterzeichnen: Vollmacht

 

2. Für den Fall, dass Sie derzeit nicht erwerbstätig sind, können Sie Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Auch diese Formulare stelle ich hier gerne zur Verfügung:

1. Beratungshilfeformular

2. Prozesskostenhilfeformular

 

Bei dem "Papierkram" kann ich Sie jedoch auch gerne in meiner Kanzlei unterstützen.

Strafrecht - Wir verteidigen Sie!

Gerade im Strafrecht ist es wichtig sich von Anfang an richtig zu verteidigen. Lassen Sie sich helfen, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist!

 

Zivilrecht

Lassen Sie uns Ihre Ansprüche durchsetzen!

Das Zivilrecht umfasst alle Ansprüche von Zivilpersonen untereinander. In den meisten Fällen geht es in irgendeiner Form um Geld oder Dienstleistungen. Darüber hinaus zählen beispielsweise auch Unterlassungs- oder Duldungsansprüche zum Zivilrecht. 

 

Öffentliches Recht

Öffentliches Recht setzt sich im Grunde mit dem Verhältnis des Staates und seinen Organen mit den Bürgern auseinander. Daher fällt -streng genommen- auch der Bereich des Strafrechts unter das Öffentliche Recht. Meistens geht es in diesem Bereich jedoch um Angelegenheiten, die unter die Rubrik "Ärger mit den Behörden" fallen.

 

Bundesgerichtshof zum vorläufigen Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger bei Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs

Bundesgerichtshof zum vorläufigen Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger bei Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs (hier: angebliche Verbrauchssteigerung um 1000 %)

 

Urteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das in Oldenburg die Grundversorgung wahrnimmt und auch die Beklagten im Grundversorgungsverhältnis unter anderem mit Strom belieferte. Bei den Beklagten handelt es sich um ein älteres Ehepaar, in dessen Haushalt im streitgegenständlichen Zeitraum außerdem zeitweise noch ein Enkel lebte.

Für den etwa einjährigen Abrechnungszeitraum 2014/2015 berechnete die Klägerin den Beklagten 9.073,40 € aufgrund eines abgelesenen Verbrauchs in Höhe von 31.814 kWh. Die Beklagten bestreiten, dass sie die ihnen in Rechnung gestellte Strommenge, die etwa zehnmal höher ist als ihr Verbrauch im Vorjahreszeitraum und auch der übliche Verbrauch von Haushalten vergleichbaren Zuschnittes, tatsächlich verbraucht haben. Den Stromzähler an der Abnahmestelle hat die Klägerin noch im Juli 2015 ausbauen lassen und entsorgt, nachdem eine Prüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle ausweislich des darüber ausgestellten Prüfprotokolls keine Mängel ergeben hatte.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung der von der Klägerin in ihrer Rechnung ausgewiesenen Vergütung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV könne sich auch aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte von denen vorangegangener oder nachfolgender Abrechnungsperioden ergeben. Dafür, dass die Beklagten die vorliegend abgerechnete exorbitante Strommenge tatsächlich selbst verbraucht haben könnten, seien nach ihrem (eher bescheidenen) Lebenszuschnitt und der Auflistung der in ihrem Haushalt vorhandenen Stromabnehmer keine Anhaltspunkte zu erkennen. Wie es zu der Anzeige des außergewöhnlich hohen Verbrauchs gekommen sei, bleibe rätselhaft.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Senats:

Der Senat hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt und die Revision des Energieversorgungsunternehmens zurückgewiesen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass hier die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV bestehe, ist angesichts der von ihm festgestellten Umstände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sondern vielmehr nahe liegend. Insbesondere hat das Berufungsgericht – entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht fehlerhaft einen unzutreffenden, zu Gunsten des Kunden zu großzügigen Maßstab angelegt.

Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV beruht zwar – ebenso wie die von ihr abgelöste Vorgängerregelung des § 30 Nr. 1 AVBEltV – auf der Erwägung des Verordnungsgebers, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinnehmen müssen, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, wollte der Verordnungsgeber es den Versorgungsunternehmen ermöglichen, die Vielzahl ihrer häufig kleinen Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen.

Der Kunde wird deshalb nach § 17 StromGVV im Regelfall mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung (insbesondere Mess- und Ablesefehler) im Zahlungsprozess des Versorgers ausgeschlossen. Dadurch wird der Kunde aber nicht rechtlos gestellt. Denn die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers für die Richtigkeit der Abrechnung ändert diese Regelung nicht. Vielmehr wird die Beweisaufnahme in den Fällen, in denen der Kunde nach § 17 StromGVV mit seinen Einwendungen ausgeschlossen ist, lediglich auf den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert.

Sofern der Kunde allerdings (wie hier die Beklagten angesichts des abgelesenen angeblichen enormen Verbrauchs) bereits die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" aufzeigen kann, ist er mit seinem Einwand nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen. Vielmehr ist sein Einwand, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben, schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers zu prüfen. Das Energieversorgungsunternehmen muss dann nach allgemeinen Grundsätzen die Voraussetzungen seines Anspruchs, also auch den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Energiemenge beweisen. Insoweit hatte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen jedoch keinen tauglichen Beweis angetreten und den streitigen Zähler zudem entsorgt.

§ 17 StromGVV Zahlung, Verzug

(1) […]2 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht […]

Vorinstanzen:

Landgericht Oldenburg - Urteil vom 4. November 2016 - 3 O 1532/16

Oberlandesgericht Oldenburg - Urteil vom 19. Mai 2017 - 6 U 199/16

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2018

 

Rechtsanwalt Oliver Schmidt

Otto-Wels-Str. 2

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